NOAHH GmbH Logistik vorausgedacht
NOAHH Lagerbedingungen (NLB)
§ 1 Geltungsbereich
1. Die Leistungen der Firma NOAHH GmbH Logistik vorausgedacht (NOAHH) , Porgesring 13 ,D-22113 Hamburg als Lagerhalter werden auf der Grundlage dieser NOAHH Lagerbedingungen (,,NLB“) erbracht. Sie ergänzen die Allgemeinen Deutschen Speditionsbedingungen 2016 ( ,,ADSp 2016″) und gehen diesen in Bezug auf das Lagergeschäft vor. Die WLD gelten somit auch für alle künftigen Lagerungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen zu diesen Bedingungen sind, sofern sie mit nicht zur Vertretung ermächtigten Mitarbeitern von NOAHH vereinbart wurden, nur wirksam, wenn sie schriftlich bestätigt wurden. Gleiches gilt für Weisungen des Einlagerers.
2. Die Bestimmungen gelten für alle Leistungen, die im Rahmen eines Bestands- oder Umschlagslager von dem Einlagerer in Anspruch genommen werden.
3. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Einlagerers finden keine Anwendung, auch wenn dieser auf seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Beauftragung oder sonstigem Schriftwechsel ausdrücklich hinweist.
§ 2 Leistungen von NOAHH
1. NOAHH wird seine Verpflichtungen mit der verkehrsüblichen Sorgfalt eines ordentlichen
Lagerhalters zu erfüllen.
2. NOAHH nimmt ausschließlich Güter und Waren an, die zollrechtlich zum freien Verkehr
abgefertigt wurden und nicht der zollamtlichen Überwachung unterliegen.
3. NOAHH erbringt grundsätzlich folgende Leistungen:
a. Bei Einlagerung wird ein Verzeichnis der eingelagerten Güter erstellt und dem Einlagerer ausgehändigt {,,Empfangsbekenntnis“), Bei der Einlagerung werden die angelieferten Güter von NOAHH von dem anliefernden Fahrzeug mit üblichen Flurförderfahrzeugen entladen. Sie müssen für diese Form der Entladung geeignet und beanspruchungsgerecht verpackt sein. D!e Güter sind so zu kennzeichnen, dass ihre (besonderen) Eigenschaften erkennbar sind. NOAHH wird die Güter anzahlmäßig erfassen und auf äußere Beschädigungen überprüfen und diese in dem Empfangsbekenntnis vermerken. Bei Lademitteln wie Paletten, Containern und sonstigen Behältnissen erfolgt keinestückzahlmäßige Erfassung und schadensmäßige Prüfung der in den Lademitteln enthaltenen Einheiten. Die Lademittel selbst werden gezählt übernommen.
b. Dem Einlagerer wird eine Ausfertigung des Empfangsbekenntnissesausgehändigt oder zugesandt.
c. Die Lagerung erfolgt in geeigneten betriebseigenenoder fremden Lagerräumen.
d. NOAHH erbringt zusätzliche Arbeiten, die über die geeigneten Schutzmaßnahmen gegen Verlust, Verderb oder Beschädigung des Lagergutes hinausgehen, zur Erhaltung oder Bewahrung des Lagergutes oder seiner Verpackung, wenn dies vor Einlagerung schriftlich vereinbart wurde.
e. Bei der Auslagerung stellt NOAHH die Güter zur Abholung auf der Rampe bereit, die Beladung des abholenden Fahrzeuges sowie die Herstellung der Betriebs- und Beförderungssicherheit hat – vorbehaltlich anderer Vereinbarungen – durch den abholenden Fahrer zu erfolgen.
§ 3 Besondere Güter- Hinweispflicht des Einlagerers
1. Güter der Gefahrgutklassen 1 und 7 des Europäisches übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße { ADR) sind von der Annahme und Einlagerung ausgeschlossen ( ,,Verbotsgut“).
2. Bei sonstigen Gütern ist der Einlagerer verpflichtet, NOAHH besonders darauf hinzuweisen, wenn nachfolgende Güter Gegenstand des Lagervertrages werden sollen:
a. feuer- oder explosionsgefährliche oder strahlende, zur Selbstentzündung neigende, giftige, ätzende oder übelriechende oder überhaupt solche Güter, welche Nachteile für das Lager und/oder für andere Lagergüter und/oder für Personen befürchten lassen;
b. Güter, die dem schnellen Verderb oder Fäulnis ausgesetzt sind;
c. Güter, die -wie etwa Lebensmittel -geeignet sind, Ungeziefer anzulocken;
d. Gegenstände von außergewöhnlichem Wert, wie z. B. Edelmetalle, Juwelen, Edelsteine, Geld, Briefmarken, Münzen, Wertpapiere jeder Art, Dokumente, Urkunden, Datenträger, Kunstgegenstände, echte Teppiche, Antiquitäten, Sammlerstücke, aber auch Naturprodukte, die besonders wertvoll sind, wie z.Bsp. Safran;
e. lebende Tiere und Pflanzen.
3. NOAHH ist berechtigt, die Lagerung vorstehender Güter abzulehnen. Die Mitteilung des Wertes stellt keine Wertdeklaration dar und verpflicht NOAHH nicht zur Eindeckung einer Versicherung oder Anpassung von Haftungsgrenzen.
4. Soll NOAHH Gefahrgüter annehmen, hat der Einlagerer, ohne dass es einer besonderen Aufforderung bedarf, NOAHH die betreffenden Sicherheitsdatenblätter unverzüglich und vor der Einlagerung auszuhändigen. liegen diese nicht vor, ist NOAHH zur Ablehnung der Einlagerung berechtigt. Etwaig entstehende Kosten trägt der Einlagerer.
§ 4 Lagerverzeichnis/Empfangsbekenntnis
1. Der Einlagerer ist verpflichtet, das Lagerverzeichnis/Empfangsbekenntnis hinsichtlich der eingelagerten Güter auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen und etwaige Einwände innerhalb von zwei Werktagen NOAHH in Textform mitzuteilen ( Ausschlußfrist).
2. NOAHH ist berechtigt, das Lagergut gegen Vorlage des vom Einlagerer unterzeichneten Originals des Empfangsbekenntnisses mit etwaigem Abschreibungsvermerk auszuhändigen, es sei denn, WDOL ist bekannt oder infolge Fahrlässigkeit unbekannt, dass der Überbringer des Empfangsbekenntnisses zur Entgegennahme des Lagergutes nicht befugt ist. NOAHH ist befugt, aber nicht verpflichtet, die Legitimation desjenigen zu prüfen, der das Original des Empfangsbekenntnisses vorlegt.
3. Der Einlagerer ist verpflichtet, selbst oder durch den insofern bevollmächtigten Abholfahrer bei Auslieferung des Lagergutes das Original Lagerverzeichnis/Empfangsbekenntnis zurückzugeben oder ein schriftliches Empfangsbekenntnis der ausgelagerten Ware zu erteilen. Ein derartiges Empfangsbekenntis erbringt Beweis für die Anzahl und Zustand des ausgelagerten Lagergutes.
§ 5 Durchführung der Lagerung
1. Der Einlagerer ist berechtigt, während der Geschäftsstunden von NOAHH und in rechtzeitiger Abstimmung mit NOAHH die Lagerräume im Hinblick auf die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften und der Arbeitsschutzvorschriften zu besichtigen oder besichtigen zu lassen, wenn der Besuch vorher vereinbart ist und das Original Empfangsbekenntnis der Einlagerung als Legitimation vorgelegt wird. Einwände oder Beanstandungen gegen die Unterbringung des Gutes oder gegen die Wahl des Lagerraumes muss der Einlagerer unverzüglich vorbringen. Macht er von dem Besichtigungsrecht keinen Gebrauch, so begibt er sich aller Einwände gegen die Art und Weise der Einlagerung, soweit die Wahl des Lagerraumes und die dortige Aufbewahrung unter Wahrung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt eines ordentlichen Lagerhalters erfolgt ist.
2. Der Einlagerer ist verpflichtet, etwaige Anschriftenänderungen NOAHH unverzüglich mitzuteilen. Er kann sich nicht auf den fehlenden Zugang von Mitteilungen berufen, die NOAHH an die letzte bekannte Anschrift gesandt hat.
3. NOAHH wird dem Einlagerer unverzüglich, spätestens sieben {7) Werktage später eine etwaige Umlagerung anzeigen, wenn diese Umlagerung in ein anderes Lagergebäude vorgenommen wurde.
§ 6 Lagergeld
1. NOAHH erteilt dem Einlagerer zu Beginn der Einlagerung eine Rechnung über das fällige Lagergeld einschließlich der Vergütung für Nebenleistungen, Versicherungsprämien und dergleichen.
2. Die Rechnungsbeträge sind Nettobeträge. Der Einlagerer zahlt zusätzlich die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe.
3. Der Einlagerer, der kein Verbraucher im Sinne des § 414 Abs. 4 HGB ist, ist verpflichtet, das vereinbarte monatliche Lagergeld im voraus bis spätestens zum 3. Werktag eines jeden Monats an den Lagerhalter zu zahlen.
4. Das Lagergeld für die Folgemonate ist auch ohne besondere Rechnungserteilung zum jeweiligen Monatsbeginn fällig.
5. Bare Auslagen sind NOAHH sofort auf Anforderung zu erstatten.
6. Die Kosten der Einlagerung, der Lagerbesuche, Teilein- und -auslagerungen und der späteren Auslagerung werden nach den ortsüblichen Preisen besonders berechnet, sofern keine sonstige Vereinbarung getroffen wurde.
7. Jede Einlagerung setzt grundsätzlich umweltverträgliche und schonende Verpackungs- und Schutzmaterialien voraus. Zusätzlichen Verpackungsaufwand für eine sachgerechte Einlagerung trägt der Einlagerer.
§ 7 Aufrechnung, Abtretung, Verpfändung
1. Gegenüber dem Anspruch von NOAHH auf Zahlung des Lagergeldes kann nur mit unbestrittenen, fälligen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen des Einlagerers aus dem Lagervertragsverhältnis aufgerechnet werden.
2. Der Einlagerer ist unbeschadet seiner Pflichten aus dem Lagervertrag befugt zur Abtretung oder Verpfändung der Rechte aus dem Lagervertrag. Eine Abtretung oder Verpfändung der Rechte aus dem Lagervertrag ist gegenüber NOAHH nur verbindlich, wenn sie NOAHH schriftlich mitgeteilt worden ist. In solchen Fällen ist dem Lagerhalter gegenüber derjenige, dem die Rechte abgetreten oder verpfändet worden sind, nur gegen Vorlage des Original Empfangsbekenntnisses zur Verfügung über das Lagergut berechtigt. § 4.2 gilt sinngemäß.
3. NOAHH ist nicht verpflichtet, die Echtheit der Unterschriften auf den das Lagergut betreffenden Schriftstücken oder die Befugnis des Unterzeichners zu prüfen, es sei denn, NOAHH ist bekannt oder infolge Fahrlässigkeit unbekannt, dass die Unterschriften unecht sind oder die Befugnis des Unterzeichners nicht vorliegt.
§ 8 Pfandrecht von NOAHH
NOAHH steht das gesetzliche und das hiermit vereinbarte vertragliche Pfandrecht an den Gütern des Einlagerers wegen aller Forderungen von NOAHH gegen den Einlager in vollem Umfang zu. Dies gilt auch für Forderungen, die gegen ein mit dem Einlagerer entsprechend §§ 15 ff AktG verbundenes Unternehmen gerichtet sind. Dies betrifft auch konnexe Forderungen für das Lagergut, das nicht im Eigentum des Einlagerers steht, soweit nicht ohnehin ein gutgläubiger Erwerb des Pfandrechtes durch NOAHH erfolgt ist. Macht NOAHH von seinem Recht zum Pfandverkauf der in seinen Besitz gelangten Gegenstände Gebrauch, so genügt für die Pfandversteigerungsandrohung und die Mitteilung des Versteigerungstermines die Absendung einer Benachrichtigung an die letzte NOAHH bekannte Anschrift des Einlagerers. Die Pfandversteigerung darf nicht vor dem Ablauf eines Monats nach ihrer Androhung erfolgen.
§ 9 Dauer und Beendigung des Lagervertrages
1. Ist eine feste Laufzeit des Vertrages nicht vereinbart, so beträgt diese mindestens einen Monat.
2. Die Kündigung des Lagervertrages erfolgt schriftlich mit einer Frist von einem Monat.
3. Im Falle der Kündigung des Lagervertrages durch den Einlagerer hat dieser den Termin für die Herausgabe sämtlicher Lagergüter oder eines Teiles rechtzeitig mit NOAHH zu vereinbaren. Die Kosten der Auslagerung trägt der Einlagerer
§ 10 Haftung des Einlagerers
1. Der Einlagerer hat, auch wenn ihn kein Verschulden trifft, NOAHH alle Schäden und Aufwendungen zu ersetzen, die verursacht werden durch
a. ungenügende Verpackung oder Kennzeichnung,
b. Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der NOAHH vor Einlagerung mitgeteilten Angaben über die Güter oder rechtliche Beziehungen,
c. Unterlassen der Mitteilung über die Gefährlichkeit des Gutes oder
d. Fehlen, Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit Begleitpapiere, Urkunden oder Auskünfte { § 413 HGB).
2. Hat bei der Verursachung der Schäden oder Aufwendungen ein Verhalten von NOAHH mitgewirkt, so hängen die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes davon ab, inwieweit dieses Verhalten zu den Schäden und Aufwendungen beigetragen hat.
3. Sollten Dritte den Einlagerer wegen möglicher Rechtsverstöße in Anspruch nehmen, die das Lagergut betreffen oder die Tätigkeit von NOAHH als Lagerhalter beeinträchtigen, verpflichtet sich der Einlagerer, NOAHH von jeder Haftung freizustellen und die ihm durch das Verhalten des Dritten veranlassten Aufwendungen und Schäden, einschließlich der Kosten der Rechtsverteidigung, zu ersetzen.
§ 11 Haftung von NOAHH
1. Güterschäden
a. NOAHH haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Lagerung bis zur Auslieferung entsteht, es sei denn, dass der Schaden durch die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht abgewendet werden konnte. Dies gilt auch dann, wenn NOAHH gemäß § 472 Abs. 2 HGB das Gut bei einem Dritten einlagert. Wer berechtigt ist, Schadenersatz wegen Verlustes zu fordern, kann das Gut als verlorengegangen behandeln, wenn es nicht binnen 30 Tagen nach Ablauf der vereinbarten Lieferfrist bzw. nach Auslagerungsverlangen durch NOAHH ab- bzw. ausgeliefert worden ist.
b. Haftet NOAHH für gänzlichen oder teilweisen Verlust oder Beschädigung des Gutes schuldet NOAHH Wertersatz nach§ 429 HGB, wobei die Haftung von NOAHH der Höhe nach begrenzt ist:
aa. entsprechend § 431Abs. 1, 2 und 4HGB auf 8,33 Sonderziehungsrechte für jedes Kilogramm,
bb. jedoch höchstens 25.000 Euro je Schadenfall.
cc. Besteht der Schaden eines Einlagerers in einer Differenz zwischen Soll- und Ist-Bestand des Lagerbestands, ist die Haftung von NOAHH abweichend von§ 11 (1.) (b.)aa. u. bb. der Höhe nach auf 50.000 Euro pro Jahr begrenzt, unabhängig von Anzahl und Form der durchgeführten Inventuren und von der Zahl der für die Inventurdifferenz ursächlichen Schadenfälle.
c. Der Einlagerer kann gegen Zahlung eines mit NOAHH zu vereinbarenden Zuschlags vor Einlagerung in Textform einen Wert zur Erhöhung der Haftung angeben, der die in § 11 (1.) bestimmten Höchstbeträge übersteigt. In diesem Fall tritt der jeweils angegebene Wert an die Stelle des betreffenden Höchstbetrages.
2. Die Haftung von NOAHH für andere als Güterschäden mit Ausnahme von Personenschäden und Sachschäden an Drittgut ist bei einer verfügten Lagerung begrenzt auf 25.000 Euro je Schadenfall.
3. 3.Die Haftung von NOAHH – mit Ausnahme von Personenschäden und Sachschäden an Drittgut – ist in jedem Fall,unabhängig davon, wie viele Ansprüche aus einem Schadenereignis erhoben werden, bei einer verfügten Lagerung auf 2 Millionen Euro je Schadenereignis begrenzt; bei mehreren Geschädigten haftet NOAHH anteilig im Verhältnis ihrer Ansprüche. § 11 (1.) c bleibt unberührt
§ 12 Ausschluss der Haftung
1. NOAHH haftet nicht für Schäden, entstanden durch explosive, feuergefährliche, strahlende, selbstentzündliche, giftige, ätzende Stoffe, durch Öle, Fette sowie Tiere; infolge der natürlichen oder der mangelhaften Beschaffenheit des Lagergutes, wie z. B. Lösen von Verleimungen, Rissig- oder Blindwerden der Politur, Oxydation, innerer Verderb, Lecken oder Auslaufen.
2. NOAHH haftet nicht für Schäden, entstanden infolge höherer Gewalt, durch Krieg oder kriegsähnliche Ereignisse sowie Verfügungen von hoher Hand, insbesondere durch Beschlagnahme sowie durch Kernenergie.
3. NOAHH haftet nicht für Verluste oder Beschädigungen des in Behältern aller Art befindlichen Lagergutes, sofern es NOAHH nicht ein- oder ausgepackt hat; es sei denn, der Einlagerer weist nach, dass der Schaden durch Behandlung von NOAHH eingetreten ist.
§ 13 Haftung für Dritte
NOAHH haftet für seine Bediensteten und für andere Personen, deren er sich bei Ausführung der von ihm übernommenen Leistungen bedient.
§ 14 Qualifiziertes Verschulden
NOAHH kann sich auf die Haftungsausschlüsse und-beschränkungen in den vorstehenden§§ 11 und 12 nicht berufen, sofern NOAHH oder die Leute nach § 13 ein qualifiziertes Verschulden nach Maßgabe von § 435 HGB trifft.
§ 15 Erlöschen der Ansprüche
1. Der Einlagerer muss folgende Rügefristen beachten:
a. Offensichtliche Schäden, Verluste, Teilverluste oder Beschädigungen des Lagergutes sind bei Selbstabholung durch den Einlagerer von diesem spätestens bei der Übernahme, in allen anderen Fällen am Tag nach der Ablieferung schriftlich zu rügen.
b. Nicht offensichtliche Schäden sind binnen 14 Tagen nach Annahme des Lagergutes NOAHH schriftlich anzuzeigen, wobei der Ersatzberechtigte beweisen muss, dass diese Schäden während der dem Lagerhalter obliegenden Lagerung oder Behandlung des Lagergutes entstanden sind.
c. Andere als Güterschäden gemäß § 11 (2.) sind innerhalb eines Monats, gerechnet vom Tage der Ablieferung, schriftlich geltend zu machen.
2. Mit der Versäumung der Rügefristen nach§ 15(1.) erlöschen alle Ansprüche gegen NOAHH, es sei denn, dass längere Rügefristen vereinbart wurden.
3. NOAHH ist verpflichtet, den Empfänger spätestens bei Ablieferung des Gutes auf die Rechtsfolgen der Annahme des Gutes, auf die Rügepflicht sowie auf die Schriftform und Frist der Rüge hinzuweisen. Unterlässt er diesen Hinweis, so kann er sich nicht auf § 15.(2.) berufen. Als ausreichender Hinweis gilt die ausdrückliche Bezugnahme auf diese WLB in dem Empfangsbestätigung, die der abholende Empfänger bei Übernahme vorzulegen hat.
§ 16 Versicherungen
1. NOAHH hat seine Haftung nach diesen WLB bei einem Versicherer seiner Wahl zu marktüblichen Bedingungen abgeschlossen und wird diese aufrecht erhalten (,,Haftungsversicherung“).
2. Auf Verlangen des Einlagerers hat NOAHH diesen Haftungsversicherungsschutz durch eine Bestätigung des Versicherers nachzuweisen.
3. NOAHH ist berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die Versicherung des Gutes (,,Lagerversicherung“) bei einem Versicherer seiner Wahl auf Kosten des Einlagerers zu besorgen, wenn der Einlagerer ihn vor Übergabe der Güter dazu beauftragt. Eine Anhebung der Haftungsgrenze { § 11) ist mit der Eindeckung einer Lagerversicherung ebenso wenig verbunden, wie durch die Angabe der erforderlichen Versicherungswerte.
4. Kann NOAHH wegen der Art der zu versichernden Güter oder aus einem anderen Grund keinen Versicherungsschutz eindecken, hat NOAHH dies dem Einlagerer unverzüglich mitzuteilen.
§ 17 Rechtswahl und Gerichtsstand
1. Es gilt deutsches Recht.
2. Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen, oder hat er seinen Sitz außerhalb Deutschlands, so ist Hamburg ausschließlicher nationaler und internationaler Gerichtsstand für alle vertraglichen oder sonstigen Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis. Die ausschließliche Zuständigkeit Hamburger Gerichte schließt eine gesetzliche Zuständigkeit anderer Jurisdiktionen aufgrund persönlichem oder sachlichem Zusammenhangs aus. Der Einlagerer ist nicht berechtigt, Widerklagen zur Geltendmachung einer Aufrechnung oder eines Zurückbehaltungsrechts vor einem anderen zuständigen Gericht als dem in Hamburg geltend zu machen. NOAHH kann seine Rechte und Ansprüche gegen den Einlagerer auch an dessen Sitz oder an jedem anderen Gericht geltend machen, das nach nationalen oder internationalen Regeln zuständig ist.
§ 18 Salvatorische Klausel, Teilunwirksamkeit
1. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, so wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt.
2. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung möglichst nahe kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen beziehungsweise undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. 3. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist. § 139 BGB findet keine Anwendung.