NOAHH GmbH Logistik vorausgedacht
ALLGEMEINE TRANSPORTBEDINGUNGEN (NTB)

§ 1 Allgemeines

1.1.

Nachstehende Transportbedingungen gelten für alle Transport-, Fracht-, Lager-, Speditions- und Subunternehmeraufträge, die NOAHH GmbH Logistik vorausgedacht, Porgesring 13, 22113 Hamburg (nachfolgend einheitlich NOAHH) einschließlich aller Niederlassungen und Büros an in- und ausländische Auftragnehmer, Reedereien, Luftfrachtunternehmen oder sonstige Transport-, Speditions-, und Lagerunternehmen sowie Subunternehmer erteilt.

1.2.

Der Vertrag kommt durch Auftragserteilung durch NOAHH und Annahme bzw. Durchführung der Aufträge durch den Auftragnehmer zustande. Durch Hinweis in dem Auftragsschreiben werden diese NTB in den Vertrag einbezogen. Diese NTB gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von den NTB abweichende Bedingungen des Auftragnehmers, wie insbesondere die Adsp oder Konnossementsbedingungen, werden nicht anerkannt; es sei denn, NOAHH hat ihnen ausdrücklich zugestimmt. Die NTB gelten auch dann, wenn NOAHH in Kenntnis entgegenstehender oder von den NTB abweichenden Bedingungen des Auftragnehmers dessen Leistungen vorbehaltlos annimmt.

1.3.

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sich bei allen nicht gesondert durch diese NTB geregelten Sachverhalten an Recht und Gesetz zu halten und sich insbesondere jeglicher Korruption, Bestechung und der Zahlung von sog. Beschleunigungsgeldern zu enthalten.

1.4.

Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen. Diese NTB gelten gegenüber Unternehmern im Sinn von § 310 Abs. 1 BGB. Sie gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Auftragnehmer. Die Anwendung der Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen in ihrer jeweils gültigen Fassung (derzeit ADSp 2016 oder ADSp 2017) ist ebenso ausgeschlossen, wie die BSK oder VBGL Bedingungen.

§ 2 Aufträge

Aufträge von NOAHH gelten als angenommen, wenn ihnen nicht unverzüglich widersprochen wurde (vgl. § 362 HGB).

§ 3 Vergütung des Auftragnehmers

3.1.

Der in dem Auftrag genannte Preis ist bindend und als Festpreis vereinbart, wenn der Auftragnehmer nicht ausdrücklich und unverzüglich – vor Durchführung des Auftrages – schriftlich widerspricht. Er versteht sich einschließlich aller üblichen Nebenleistungen.

3.2.

Wurde mit dem Auftragnehmer eine Berechnungsmethode auf Stundenbasis bzw. auf Grundlage von Gewichts- und/oder Raumfrachten vereinbart, so ist der Auftragnehmer zum Nachweis der tatsächlichen Berechnungsgrundlagen verpflichtet. Im Fall von Stundennachweisen sind objektive, von dem zuständigen Mitarbeiter gegengezeichnete Stundenzettel der Abrechnung beizufügen.

3.3.

Die Vergütungen werden fällig, wenn der Auftragnehmer die ordnungsgemäße Erfüllung des Auftrages nachgewiesen hat. Dazu gehören bei Transporten die vom Empfänger gegengezeichnete Ablieferquittungen und/oder Frachtbriefe ohne Abschreibungen bzw. bei Werkverträgen auf Stundenbasis die gegengezeichneten Stundenzettel bzw. die Abnahmebescheinigungen.

3.4.

Rechnungen können nur bearbeitet werden, wenn sie den durchgeführten Auftrag konkret bezeichnen und die im Auftragsschreiben enthaltene Referenz bzw. Positionsnummer aufweisen.

3.5.

NOAHH zahlt, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart ist, innerhalb von 30 Tagen ab Nachweis der ordnungsgemäßen Vertragserfüllung rein netto.

3.6.

Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen NOAHH im gesetzlichen Umfang zu. Frachtzahler ist NOAHH. § 421 Abs. 2 HGB ist ausgeschlossen.

§ 4 Lieferzeiten

4.1.

Die in dem Auftrag enthaltene Lieferzeit ist bindend und vom Auftragnehmer in jedem Fall einzuhalten. Ist keine Lieferfrist angegeben, hat der Auftragnehmer das Gut innerhalb der Frist abzuliefern, die einem sorgfältigen Frachtführer/Verfrachter unter Berücksichtigung der Umstände vernünftigerweise zuzubilligen ist.

4.2.

Bei Nichteinhaltung der vorstehenden Ziff. 4.1. hat der Auftragnehmer NOAHH von allen Ansprüche Dritter freizustellen, die diese gegen NOAHH wegen der Nichteinhaltung der Lieferfrist geltend machen. Dieser Freistellungsverpflichtung entspricht dem Grund und der Höhe nach der möglichen Haftungsverpflichtung von NOAHH und schließt mögliche Vertragsstrafen des Kunden ein. Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt, sich auf Haftungsbeschränkungen aus internationalen Übereinkommen und/oder lokalen Rechten zu berufen, es sei denn, diese gelten zwingend oder NOAHH kann diese Haftungsbeschränkungen gegenüber seinen Kunden ebenfalls für sich in Anspruch nehmen.

§ 5 Durchführung der Aufträge

5.1. Landtransporte

5.1.1.

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, eine Güterschaden- Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 2 Mio. Euro abzuschließen, die ohne Sublimit Versicherungsschutz im üblichen Umfang für so genannte sensible, also besonders diebstahlsgefährdeter Güter enthält. Es ist weiterhin in dem Versicherungsschutz klarzustellen, dass die Fahrer keine Repräsentanten sind und Verstöße der Fahrer gegen Sicherheits- und Parkvorschriften dem Auftragnehmer nicht als Obliegenheitsverletzung angelastet werden.

5.1.2.

Europaletten und Gitterboxen und sonstige Transportmittel werden entweder zurückgeliefert oder getauscht, wenn es sich nicht ausdrücklich um Einwegpaletten/Einweg-Gitterboxen handelt. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Verbleib bzw. den Tausch der Ladungshilfsmittel ordnungsgemäß zu dokumentieren. Der Auftragnehmer hat darauf zu achten, dass einwandfreie Paletten/Lademittel übernommen werden. Der Palettentausch/Lademitteltausch ist im Frachtbrief zu bestätigen. Nichtdurchführung des Tausches führt zu der Verpflichtung des Auftragnehmers entsprechende Paletten/Lademittel zur Verfügung zu stellen bzw. den handelsüblichen Preis zu zahlen.

5.1.3.

Der Auftragnehmer hat darauf zu achten, dass die Ware ausreichend gesichert ist, um den Transport bis zum Empfänger sicher und gut zu überstehen. Der Auftragnehmer ist für den beförderungssicheren Zustand und die Menge der übernommenen Ware während des Transportes verantwortlich. Deshalb ist bei Unregelmäßigkeiten die Beladung zu stoppen und die Instruktionen von NOAHH einzuholen. Ohne die Weisung von NOAHH darf nicht weiterverladen werden. Pausen und Transportunterbrechungen sind nur auf einem bewachten und sicherem Parkplatz erlaubt. Bei Besetzung mit zwei Fahrern, hat ein Fahrer im Fahrzeug zu bleiben. Wenn der Auftragnehmer keinen entsprechend gesicherten Parkplatz kennt, hat er bei NOAHH Weisungen einzuholen. NOAHH ist bei der Parkplatzsuche behilflich.

5.1.4.

Die Kontrolle über richtige Beladung sowie Sicherung des Ladeguts erfolgt durch den Auftragnehmer bzw. seinen Fahrer. Die stückzahlmäßige Übernahme ist vereinbart. Sollte die stückzahlmäßige Übernahme nicht möglich sein, ist NOAHH sofort zu informieren. Ein Vermerk des Fahrers auf dem (CMR) – Frachtbrief, dass er nicht stückzahlmäßig übernehmen konnte, befreit den Auftragnehmer nicht von der Haftung. Der Fahrer ist verpflichtet, die Sendungen auf etwaige Verpackungsmängel zu überprüfen und bei deren Vorliegen, unverzüglich Weisungen einzuholen Ist die Verpackung schadhaft, beschmutzt, unzureichend oder geöffnet, muss dies im (CMR) – Frachtbrief schriftlich vermerkt werden. Bei jeder Unregelmäßigkeit ist NOAHH sofort zu unterrichten, um Instruktionen einzuholen.

5.1.5.

Der Auftragnehmer wird ordnungsgemäße Schnittstellen- Kontrollen durchführen. Bei bepackten Paletten sind die einzelnen Packstücke – stichprobenmäßig – nach Anzahl und Zustand zu überprüfen.

5.1.6.

Die Fahrt ist nach Verladung sofort und auf dem kürzesten Weg anzutreten, falls nicht eine besondere Route bzw. besonders vereinbarte Auslieferzeit vereinbart wurde. Für alle im Auftrag von NOAHH übernommenen Sendungen gilt ein generelles Um- und Beiladeverbot.
Gemäß CMR 26.1. wird ein besonderes Interesse an der termingerechten Gestellung des LKW sowie der termingerechten Auslieferung des Gutes wie in dem Transportauftrag angegeben, deklariert und vereinbart. Die zusätzliche Fracht wurde bei der Vereinbarung des Frachtentgeltes berücksichtigt.

5.1.7.

Der Auftragnehmer setzt bei den Transporten ausschließlich EU- Bürger, bzw. solche Fahrer ein, die über eine gültige Arbeitserlaubnis verfügen. Diese ist von Nicht-EU- Bürger mitzuführen und NOAHH auf Verlangen vorzuzeigen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, NOAHH von sämtlichen Forderungen freizustellen, die sich aus der Verletzung dieser Verpflichtung ergeben.

5.1.8.

Gültiges ATP-Zertifikat und Zollverschlussanerkenntnis sowie Transportgenehmigungen und Konzessionen sind vom Auftragnehmer beizubringen und vorzuhalten. Er hat zu prüfen, ob sämtliche für den Transport notwendigen und nützlichen Dokumente vorliegen und sämtliche beizubringende Genehmigungen zu besorgen und zur Verfügung zu stellen inkl. evtl. notwendiger Visa.

5.1.9.

Der Fahrer des Auftragnehmers hat die Auslieferung und den Zustand der Ware bei der Auslieferung vom Empfänger ordnungsgemäß quittieren zu lassen. Ohne Original – Ablieferungsquittung erfolgt keine Zahlung.

5.1.10.

Be- und Entladezeiten sind im Frachtpreis enthalten und werden nicht gesondert vergütet. Standgeld wird bezahlt, wenn vereinbart und, wenn der Auftragnehmer einen entsprechenden Schaden bzw. entgangenen Anschlussauftrag nachweist. Als Nachweis werden nur eine separate Stehzeitbescheinigung mit Datum, Uhrzeit, Stempel und Unterschrift von Be- und Entladestelle oder Zollagenten oder ähnlichen Stellen akzeptiert. Vorausgesetzt, die Stehzeit ist durch NOAHH bzw. den Absender und/oder den Empfänger zu vertreten und das Fahrzeug war zu der vereinbarten Zeit an der Be- bzw. Entladestelle, so vergütet NOAHH im westeuropäischen Transportbereich maximal EUR 180,00 pro vollständigem Tag für Planenzüge. Die Regelung für den osteuropäischen Transportbereich sowie für Kastenzüge ist individuell bei Auftragsvergabe zu vereinbaren.

5.1.11.

Wird das Be- und Entladen durch den Fahrer durchgeführt, haftet der Auftragnehmer für etwaige Schäden. Der Fahrer gilt als Erfüllungsgehilfe des Auftragnehmers.

5.1.12.

Gefahrgut. Bei Gefahrgut, verpflichtet sich der Auftragnehmer dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug gem. den GGVS/ADR Bestimmungen vollständig ausgerüstet und der Fahrer im Besitz der erforderlichen Schulungsbescheinigung ist und diese mit sich führt. Ferner stellen er sicher, dass sich der Fahrer strikt an die GGVS/ADR-Bestimmungen hält, insbesondere in Bezug auf Geschwindigkeit, Fahrzeiten und Fahrtwegbestimmungen. Der Fahrer muss darauf achten, dass ihm die erforderlichen Begleitpapiere und Unfallmerkblätter von der Ladestelle ausgehändigt werden. Wenn nicht, dann ist NOAHH unverzüglich vor Abfahrt zu informieren.

5.1.12.

ABWEICHEND ZUM § 431 HGB IST EINE HAFTUNG GEMÄSS § 449 HGB IN HÖHE VON 40
SZR JE KG ROHGEWICHT DER BESCHÄDIGTEN ODER IN VERLUST GERATENEN SENDUNG
VEREINBART.

5.1.13.

Handelt es sich bei dem Transport um den nationalen Vor- Nachlauf- oder eine nationale Teilstrecke eines internationalen Straßentransportes, so sind die Regelungen der CMR auch für das rein nationale Teilstück des Transportes vereinbart. Dies gilt selbst dann, wenn dem Auftragnehmer kein CMR Frachtbrief mit dem Gut ausgehändigt wird.

5.2. Lagerungen

5.2.1.

Der Lagerhalter/Auftragnehmer verpflichtet sich, ein sauberes, trockenes, für die ordnungsgemäße Lagerung der angelieferten Güter in jeder Hinsicht geeignetes Lager zur Verfügung zu stellen.

5.2.2.

Die Güter sind separat, getrennt von Gütern anderer Einlagerer aufzubewahren.

5.2.3.

Jede Güterbewegung, Ein- und Auslagerung (Lagerbestandsführung) ist ordnungsgemäß und nachvollziehbar in Schriftform zu dokumentieren.

5.2.4.

Das Lager ist vor dem Zugang betriebsfremder Personen zu schützen. Bei dem Lagerpersonal sind regelmäßige und zu dokumentierende Personenkontrollen, auch hinsichtlich etwaigen Diebesgutes durchzuführen.

5.2.5.

Schlüssel dürfen nur an das Betriebspersonal ausgegeben werden. Jedes Öffnen und Verschließen des Lagers ist mit Angabe von Person und Zeit zu dokumentieren. Bei Verschluss des Lagers ist eine auf die Polizei aufgeschaltete Alarmanlage scharf zu schalten.

5.2.6.

Jeder Schaden ist unverzüglich NOAHH zu melden.

5.2.7.

Sendungen sind nur an die Personen herauszugeben, die sich durch Original-Lagerscheine oder sonstige Original Freistellungen von NOAHH als Auslagerungs- berechtigte ausweisen. 5.2.8. Der Lagerhalter haftet ohne die Möglichkeit der Haftungsbeschränkung nach § 475 HGB.

5.3. Seetransporte

5.3.1.

Der Reeder/Verfrachter verpflichtet sich, die ihm übergebenden Sendungen unter Deck zu laden und zu stauen. Dies gilt nicht für Container.

5.3.2.

Die Haftung des Verfrachters erstreckt sich auf den Zeitraum von der Übernahme des Gutes bis zur Auslieferung. Die „Landschaden“ Klausel ist nicht vereinbart.

5.3.3.

NOAHH ist bei reinen Seetransporten nur dann Befrachter, wenn NOAHH den Reeder („actual carrier“) selbst beauftragt hat. Wird der Auftrag an Spediteure erteilt, ist NOAHH Ablader. Eine Haftung bzw. Verpflichtung von NOAHH zur Zahlung von Überliegegeld/ demurrage und sonstiger Kosten im Empfangshafen wegen durch den Empfänger/consignee verzögerte Abnahme von Gütern besteht nicht. Die im Rahmen der Frachtverpflichtung – auch bei einem „freight prepaid“ Vermerk – zu zahlenden Frachten beziehen sich auf die reine Seefracht und – wenn vereinbart – die THC im Abgangshafen.

5.3.4.

Die Besatzung, die Stauer sowie der Kapitän sind Erfüllungsgehilfen und „Leute“ des Verfrachters. Der Verfrachter hat sich deren Verschulden – auch hinsichtlich der Durchbrechung der Haftungsgrenzen – wie eigenes zurechnen zu lassen.

5.3.5.

Der Verfrachter verpflichtet sich, eine „Himalaya Klausel“ in sein Konnossement aufzunehmen.

5.3.6.

NOAHH ist berechtigt, gegen Frachtforderungen mit Schadensersatzforderungen – auch im Drittinteresse – aufzurechnen, bzw. diese im eigenen Namen und für eigene Rechnung im Interesse des Geschädigten geltend zu machen.

5.3.7.

Dem Verfrachter steht ein Pfandrecht nur wegen der konnexen Forderungen am Eigentum des Befrachters zu.

5.3.8.

Der Verfrachter haftet für Feuer und nautisches Verschulden auch für das Verschulden der Besatzungsmitglieder und sonstiger Dritte entsprechend § 278 BGB. Anderslautende Regelungen der Konnossementsbedingungen oder eines ausländischen Rechtes sind abbedungen.

5.3.9.

Der Verfrachter haftet für Vermögens- und Sachschäden sowie Vertragsstrafen, die aufgrund von Verspätung gegen NOAHH geltend gemacht werden. Als Verspätung gilt eine Überschreitung der im Fahrplan angekündigten Ankunftszeit bzw. das Überschreiten der Transportzeit, die dem Verfrachter vernünftigerweise zuzubilligen ist. Auf Haftungsbeschränkungen kann sich der Verfrachter nicht berufen.

5.3.10.

Der Gerichtsstandsklausel oder Schiedsklausel in dem Frachtvertrag bzw. dem Konnossement wird widersprochen. Es gilt deutsches Recht und der Gerichtsstand Hamburg als ausschließlicher Gerichtsstand ist vereinbart (vgl. § 7).

5.4. Lufttransporte

5.4.1.

Es wird die Geltung des Warschauer Abkommens in seiner letzten Fassung – ohne Zusatzprotokolle – für alle Lufttransporte vereinbart, auch wenn Abgangs- u/o Ankunftsflughafen nicht in einem Vertragsstaat des Warschauer Abkommens liegt. Das Montreal Übereinkommen ist, soweit rechtlich zulässig, abbedungen. In jedem Fall findet § 435 HGB auch bei Luftfracht- bzw., bei Multimodalverträgen unter Einschluss einer Luftbeförderung Anwendung.

5.4.2.

Der Luftfrachtersatzverkehr ist untersagt, es sei denn, ihm wurde ausdrücklich – schriftlich – vorher für den konkreten Transport zugestimmt.

5.4.3.

Angegebene Werte gelten als Wertdeklaration, auch wenn sie nicht im Luftfrachtbrief aufgenommen wurden.

5.4.4.

Der Luftfrachtführer ist zur stückzahlmäßigen Übernahme und Kontrolle sowie zur Schnittstellenkontrolle in seinem Einflussbereich verpflichtet.

5.5. Multimodaltransporte

Es gelten die Regeln der §§ 452 ff HGB. Bei bekanntem Schadensort gilt das Recht, das auf einen Vertrag zwischen NOAHH und dem Auftragnehmer für einen Transport auf dieser Beförderungsstrecke nach Maßgabe dieser Bedingungen, hilfsweise nach deutschem Transportrecht, anzuwenden wäre. Umschlag, Be- und Entladen von Containern, transportbedingte Zwischenlagerungen gelten als Teil des Landtransportes, auch wenn sie zur Vorbereitung des Seetransportes dienen.

5.6. Subunternehmer

5.6.1.

Verträge mit Subunternehmer, die (auch) mit anderen Dienstleistungen als mit der Durchführung von Transporten beauftragt werden, unterliegen dem Werkvertragsrecht des Deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB).

5.6.2.

Jeder Subunternehmer ist verpflichtet, seine Tätigkeit durch eine angemessene und ausreichende Betriebshaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von min. 2 Mio € abzudecken, die auch einen Deckungsschutz für Tätigkeits- und Bearbeitungsschäden bis zu € 20.000,00 vorsieht, wobei eine Haftungsbeschränkung mit diesen Anforderungen nicht verbunden ist.

5.6.3.

Die Entlohnung der Subunternehmer wird fällig, wenn diese von dem zuständigen Mitarbeiter von NOAHH gegengezeichnete Stundenzettel oder Abnahmebescheinigungen vorlegt. Entlohnungsansprüche verjähren ein Jahr nach Fälligkeit. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage.

5.6.4.

Die Haftung richtet sich nach den Vorschriften des BGB. Haftungsbeschränkungen bestehen nicht.

§ 6 Pfandrecht

Dem Auftragnehmer steht ein Pfandrecht nur wegen der konnexen Forderung und auch dann nur an Gütern, die sich im Eigentum des Aufraggebers befinden, zu. Zurückbehaltungsrechte sind ausgeschlossen.

§ 7 Gerichtsstand / geltendes Recht

Der Gerichtsstand Hamburg ist ausschließlich vereinbart, es sei denn, international zwingend anwendbare Übereinkommen oder Vorschriften sehen einen anderen Gerichtsstand vor, der dann neben den vereinbarten Gerichtsstand Hamburg tritt. Es gilt deutsches Recht. Schiedsklauseln sind ausdrücklich ausgeschlossen.